Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftige
    Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen
    Sondervermögens sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften und private
    Personen, sobald sie uns mit einer Dienstleistungen beauftragt haben.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Unterzeichnung des
    Auftrages oder mit der Annahme der angebotenen Leistungen als anerkannt.
  3. Abweichungen, Ergänzungen oder diesen Regelungen entgegenstehende
    Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen trotz Kenntnis
    nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für eine Einbeziehung bedarf es einer
    ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Soweit einmal bekannt gemacht, gelten diese Vertragsbedingungen auch für alle
    künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner. Eine Änderung gilt nach
    Übersendung als genehmigt, wenn nicht binnen eines Monats nach Erhalt ein
    schriftlicher Widerspruch erfolgt. Der Poststempel wahrt die Frist.
  5. Diese Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des Auftragnehmers
    öffentlich zugänglich und können beim Auftragnehmer ausgehändigt sowie
    eingesehen werden.

§ 2 Gegenstand des Vertrages/ Auftrages

  1. Werkleistungen/Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und
    Auftragnehmer schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten,
    vereinbart werden.
  2. Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber einen vom
    Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag/Auftrag oder ein Angebot schriftlich
    bestätigt.
  3. Mündliche erteilte Aufträge werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch
    schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestätigt. Wird der
    Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen widersprochen, gilt der
    Auftrag als erteilt.
  4. Verträge müssen nicht unbedingt schriftlich oder ausdrücklich geschlossen werden.
    Es reicht, dass sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt, dass sie einen Vertrag
    schließen wollen. Die Inanspruchnahme einer an sich kostenpflichtigen Leistung
    kann durchaus als rechtlich relevante Erklärungshandlung ausgelegt werden.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind
    verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der
    diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
    Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt.
    Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art
    und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten
    Personen festgelegt werden.
  3. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt, Reinigungsarbeiten aufgrund von
    Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den
    Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung anderer
    Unternehmen zu bedienen.

§ 4 Aufmaß nach Berechnungsgrundlage bei Dienstleistungen

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für
    Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-
    Handwerks zu ermitteln.
  2. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht den Preis zu reduzieren, da dies
    bereits bei der Angebotsabgabe einkalkuliert ist.
  3. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die
    Maße als anerkannt.
  4. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind,
    gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten
    Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die
    Vergangenheit sind ausgeschlossen.
  5. Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter
    pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt
    und der Fensterfläche hinzugerechnet.
  6. Für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Unterhaltsreinigung) wird ein
    Pauschalbetrag ermittelt, der sich wie folgt errechnet:
    Anzahl der Reinigungstage pro Woche x 52 Wochen pro Jahr
    = Jahressumme
    Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie
    Tage des Auftraggebers berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
  7. Die Bereitstellung von Hygieneartikel (wie Seife, WC-Papier, Beckensteine,
    Duftmittel, Handtuchpapier, Toilettenpapier sowie Mülleimertüten, Streumittel etc.)
    werden separat in Rechnung gestellt, sofern diese nicht kostenlos vom
    Auftraggeber bereitgestellt werden.
  8. Kosten für Maschinen, Geräte und Materialien für wiederkehrende Dienstleistungen
    sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom,
    abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die
    Reinigungskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung.

§ 5 Leistungszeit

  1. Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart,
    werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
  2. Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag/Reinigungsplan oder durch
    Terminvergabe festgelegt.
  3. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne
    Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf
    Leistungszeiten.
  4. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden inklusive Wegezeiten mit
    Arbeitswerten abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen
    entspricht.
  5. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden werden
    mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet.

§ 6 Personal

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung
    stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das durch ordnungsgemäße
    Verträge gebunden ist. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den
    Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des
    Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen
    in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
  2. Das Reinigungspersonal trägt mit Firmenlogo gekennzeichnete Berufsbekleidung.
  3. Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen
    Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter des Auftragnehmers
    betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter
    frei.
  4. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte
    erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte
    Arbeitskraft besteht nicht.

§ 7 Abwerbung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit und bis einschließlich
    des achtzehnten Monats nach Ablauf bzw. Ende des Vertrages weder unmittelbar
    selbst noch durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben.
  2. Es wird vereinbart, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskräfte bzw.
    Angestellten des Auftragnehmers beim Auftraggeber, oder bei einem vom
    Auftraggeber bzw. der Arbeitskraft zum Zwecke der Leistungsausführung
    gegründeten Unternehmens und auch eines zum Zwecke anschließender
    Leistungserbringung beauftragten Unternehmens, für den Zeitraum von achtzehn
    Monaten nach Vertragsende ausgeschlossen wird.
  3. Bei Nichteinhaltung von § 7 Abs.1 und 2 durch den Auftraggeber wird eine
    Abfindungszahlung/Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von achtzehn
    durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von
    3.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der
    Anspruchsanmeldung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
    Schadens bleibt vorbehalten.

§ 8 Reinigungsmaterial und Geräte

  1. Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen
    Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien.
  2. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind,
    Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die
    Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die
    eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den
    ökologischen Bestimmungen entsprechen.

§ 9 Gewährleistung und Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Reinigungsarbeiten bzw.
    Dienstleistungen, diese auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen.
  2. Die Werkleistungen/Dienstleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden
    Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber
    nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme, d.h. innerhalb des auf die
    durchgeführte Dienstleistung folgenden Arbeitstages – schriftlich begründete
    Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau
    beschrieben und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist – die zwei
    Ausführungstage nicht unterschreiten darf – zur Beseitigung der Beanstandungen
    eingeräumt werden.
  3. Bei einmaligen Werkleistungen/Dienstleistung (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die
    Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher
    Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der
    Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
  4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung
    berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung
    verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der
    Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu
    reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftraggeber weitergegeben
    hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber
    keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der
    zu reinigenden Flächen trifft.
  5. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder ist ein weiterer Nacherfüllungstermin
    für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der
    Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den
    Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
    nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die
    Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei
    einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten
    Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei
    Monatsvergütungen.

§ 10 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf durchgeführte Dienstleistungen des
    Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von
    ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des
    Auftraggebers wird ein Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die
    dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen
    Bestimmungen.

§ 11 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Für verbleibende, hartnäckige Rückstände auf den Reinigungsflächen bzw.
    Kalkablagerungen auf Glasflächen kann keine Haftung übernommen werden. Die
    Vermeidung von Schäden hat vor der restlosen Beseitigung einzelner Ablagerungen
    bzw. Flecken Vorrang. Eventuell erforderlich werdende Zusatzarbeiten, die zu den
    aufgeführten Leistungen anfallen, werden als Sonderarbeiten extra verrechnet. Die
    Ausführung hängt von der Rücksprache und der Genehmigung durch den
    Auftraggeber ab.
  2. Der Auftragnehmer steht nicht für etwaige schlechtere Reinigungsergebnisse in
    Arbeitsbereichen ein, die erschwert zugänglich sind (z.B. Eck- und Randbereiche
    können unter besonderen Umständen nicht vollständig gereinigt werden).
  3. Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis kann bei Glasflächen mit veränderter
    Oberflächenstruktur eintreten (Glasveredelung mit schmutz- und
    wasserabweisender Wirkung, mit Nano-Technologie behandelte Oberflächen oder
    Flächen, die mit pflegenden Reinigungsprodukten behandelt wurden, sowie bei sich
    auflösendem Silikonmaterial der Glaseinfassungen). In diesen Fällen dürfen
    fortführende Maßnahmen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber ausgeführt
    und dann auch gesondert berechnet werden.
  4. Für Beschädigungen, die auf baufällige und auszutauschende Materialien (lose
    Sockelleisten, brüchige Fugen, etc.) zurückzuführen sind, kann keine Haftung
    übernommen werden. Dasselbe gilt für aufgrund ihres Alters oder ihrer
    Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände und
    Gebäudeteile (z.B. antike, lose Fensterscheiben).
  5. Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder
    anderen Kunststoffteilen wird ausgeschlossen.
  6. Bei der Übernahme von Winterdienstleistungen erfolgen maximal 3 Einsätze pro
    Tag. Ab Bildung einer Schneedecke von 1 cm, bzw. Glatteis behalten wir uns eine
    Reaktionszeit bis zum Einsatzbeginn von 4 Stunden vor. Auf öffentlichen Gehwegen
    erfolgt die Ausführung nach den Richtlinien gemäß der Straßen- und Wegeordnung
    der Städte. Für Schäden, hervorgerufen durch Tropfeisbildung von defekten
    Dachrinnen, Dachschläuchen, Gesimsen u. ä. haftet der Auftragnehmer nicht. Als
    Grundlage des Angebotes wurden die Schneeverhältnisse der letzten 10 Jahre
    dieser Region herangezogen. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht in
    Fällen extremer Naturereignisse, wie z.B. schweren Schneestürmen mit für diese
    Region ungewöhnlichen Schneehöhen oder extremen Glatteissituationen. Die
    Haftungsübernahme richtet sich nach den örtlichen Vorschriften über die
    Winterdienstpflicht bei öffentlichen Flächen.

§ 12 Besondere Haftungsbeschränkungen

Speziell für die Teppichbodenreinigung und der Gestellung von
Schmutzauffangmatten wird in nachfolgenden Fällen eine Haftung
ausgeschlossen:

  1. Flecksubstanzen wie Gerbstoffe oder Säuren könnten chemisch mit dem
    Fasermaterial reagieren und sind durch die Reinigung nicht mehr zu entfernen.
  2. Pilzbefall im Grundgewebe kann zum Durchbrechen führen (Moder oder
    Stockflecken).
  3. Mottenbefall kann eine Ablösung des Flors verursachen.
  4. Vorhandene Defekte (Moder, Risse, geklebte oder abgestoßene Kanten) können
    sich ausweiten.
  5. Vorhandene, nicht entfernbare Flecken können nach Entfernen der
    Allgemeinverschmutzung sichtbar werden.
  6. Rückstände von Reinigungsmitteln, falsche Vorbehandlung, Wasserschäden,
    Farbschäden durch Licht oder Umwelteinflüsse, sowie Retuschen und
    Ausrüstungen von Flor oder Grundgewebe können das Warenbild verändern.
  7. Für eventuell verbleibende Flecken, Farbänderungen des Teppichbodens,
    Änderungen der Teppichstruktur oder der Anlösung von Klebstoffen wird keine
    Haftung übernommen.
  8. Können Schmutzauffangmatten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu
    vertreten hat, nicht getauscht werden, so wird dennoch der vereinbarte
    Pauschalpreis fällig.
  9. Kommen die ausgelegten Schmutzauffangmatten abhanden oder werden diese
    durch Zweckentfremdung beschädigt, so werden sie zum Zeitwert in Rechnung
    gestellt.
  10. Sämtliche Schmutzauffangmatten müssen zum Lieferzeitpunkt (Tausch) an einem
    zentralen Ort bereitstehen.

§ 13 Vertragslaufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist wird individuell festgelegt. Für die
    Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger
    maßgebend.
  2. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber
    nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer
    Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 75% der Nettoumsätze für die
    Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils
    gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer kann im Einzelfall einen höheren
    Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend machen.
    Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen
    auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen
    verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich,
    sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben
    werden.
  3. Ist der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug,
    hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und
    einen Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.

§ 14 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot angegebenen Preise für die
    Dauer von 30 Tagen nach Angebotserstellung gebunden. Maßgebend sind die in
    der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der
    jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die
    nicht Bestandteile des Angebotes sind, werden gesondert berechnet.
  2. Die angebotenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des
    Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungsund
    steuerrechtlichen Bestimmungen sowie Rohstoffkosten (z.B. Reinigungsmittel).
    Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preise werden
    bei Tariflohnerhöhungen des Gebäudereiniger-Handwerks, proportional der
    lohngebundenen Kosten in Höhe von 90% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt
    des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
  3. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den monatlichen Pauschalfestpreisen
    die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf
    einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein
    Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der
    Rechnung/des Pauschalbetrags.
  4. Sofern nicht extra aufgeführt sind in den angebotenen Preisen keine Kosten für
    gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige
    Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom
    Auftraggeber kostenlos bereitgestellt oder vom Auftragnehmer gesondert in
    Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt
    werden können, sind im angebotenen Preis enthalten.
  5. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
    jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien, wie z.B.
    Sanitärartikel, gelten ab Lager des Auftragnehmers.
  7. Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder
    nachts (22:00 – 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für
    Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung
    aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so
    trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und
    Bearbeitung die Kosten.

§ 15 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar.
    Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 EURO in Rechnung gestellt.
    Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem
    betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
    dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die
    Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  4. Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der
    Zahlung trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der
    Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages berechtigt.

§ 16 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der
vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche
einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 17 Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten und Flächen
    ausreichend zugänglich sind, damit die Dienstleistungen ungehindert durchgeführt
    werden können. Nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Dienstleistungen
    aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit, berechtigen den Auftraggeber
    nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
  2. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden
    nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m
    (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
  3. Bei der Reinigung von Fensterflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster
    unverstellt und zugänglich bereitzuhalten. Müssen vom Auftragnehmer Auf- oder
    Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so
    ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen
    Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

§ 18 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz in Hannover.

§ 19 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im
Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig
gespeichert und verwaltet werden.

§ 20 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen
erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich
am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporte

1. Leistungen
1.1. Die Monopolo Service erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des
Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen,sind diese
durch den Auftraggeber zu ersetzen,sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang,sind die hierdurch
entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. Das Personal des Monopolo Service´s ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-,Gas-,Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.Soweit Leistungen
vertraglich vereinbart werden,die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000
Euro je Schadensfall begrenzt.Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht,wenn der Schaden verursacht
worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder
durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt
sind auf den vorhersehbaren,typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter
Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist
er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen
oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1. Der Absender ist verpflichtet,bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen
Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet,dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben,welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig,die rechtskräftig festgestellt,entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in
Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Reklamationen
10.1. Der AN hat bei berechtigten Reklamationen/ Mängel das Recht auf eine Mangelbeseitigung.
Der AG ist nicht berechtigt, eine Kürzung der Vergütung vorzunehmen u./o. Eine
Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des AN zu Veranlassen, bevor er den AN nicht
ausdrücklich zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Der AN ist zu einer Mangelbeseitigung
nur verpflichtet, sondern der Mangel berechtigt ist und rechtzeitig angezeigt wurde.
10.2. Vorgenommene Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse sind vom AG auf Dichtheit und
Funktionalität zu überprüfen. Mit der Arbeiten gelten spätere Reklamationen als
ausgeschlossen.

11.Haftung
11.1. Im Falle von Bohr- und Dübelarbeiten übernimmt der AN keine Haftung dafür, ob der
anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen
sicheren Halt bieten. Der AN spricht Bedenken u./o. Empfehlungen gegenüber dem AH
aus,wird der Auftrag aber so ausführen, wie dies der AG wünscht. Der AG hat sämtliche Bohrund
Dübelarbeiten nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und eventuell Bedenken,
Schäden und/ oder Mängel unverzüglich dem AN anzuzeigen. Der AN haftet in Bezug auf
Bohr- und Dübel arbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der AN
zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden und/oder Sicherheitsrisiko, so ist
er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem AG hierdurch ein
Schadenersatzanspruch entsteht.
11.2. Der AN haftet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauwerk, z.B. wenn
Wasserausleitung und/oder Stromkabel angebohrt werden, sofern der AG die Arbeiten trotz
Bedenken seitens des AN wünscht. Der AN hat das Recht, einen Auftrag nicht durchzuführen,
sofern berechtigte Bedenken hinsichtlich einer drohenden Gefahr bestehen.
In einem solchen Fall hat der AG dem AN die bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen
dennoch zu erstatten.

12. Pflichten und Rechte des Arbeitgebers
12.1. Sofern der AG selbst nicht anwesend ist, um die Arbeiten nach Beendigung abnehmen zu
können, so hat er einen Bevollmächtigung Dritten zur Annahme zu übersenden. Geschieht
aus das nicht, gelten die Arbeiten auch als angenommen, wenn keine Person anwesend
ist. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der AG auf eine Abnahme zu
seinem eigenen Risiko ausdrücklich verzichtet. Spätere Einwendungen, Mängel und
Reklamationen gelten sodann als ausgeschlossen.
12.2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Arbeitsfläche durch den AN genutzt
werden kann. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und
zerbrechliches Inventar in unmittelbar Nähe zu entfernen. Der AN haftet nicht für
Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die
Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.
12.3. Im Rahmen von Bohr-, Dübel- und Sägearbeiten, welche geschlossenen Räumen
vorgenommen werden, setzt sich Staub und Schmutz an Wänden, Böden und am Inventar
fest. Nach dem Grundsatz „wo gehobelt wird, fällt Späne“, haftet der AN nicht für
Schäden,welche dem AG hinaus resultieren. Der AG ist angehalten, vor Beginn solcher
Arbeiten entsprechende Schutzmaßnahmen zu unternehmen. Insbesondere das
Nachmalern von Wänden ist bei Bohr- und Dübelarbeiten eine naturgemäße Folge solcher
Arbeiten.
12.4. Der AN haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden,
welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz
ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln und/ oder aus Eigenbau entstehen.
Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen in der Regel nicht robust genug konstruiert,
so dass z.B. absplitterndes Furnier oder ausgebrochene Schraublöcher die Regel sind. Der
AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu
begründen sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären. Der AG ist in Kenntnis
darüber, dass bei einer Montage von Gebrauchsmöbeln durchaus Gebrauchsspuren
entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung können vereinzelnd Kratzer oder
Absplitterungen entstehen. Der AN ist berechtigt, solche „Kleinschäden“ in eigener Regie
z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von
Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert
werden können, da sich das Holz der vormals vorherschenden Luftfeuchtigkeit und/ oder
Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat.
12.5. Der AN behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu
vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird und/ oder die
bauliche Subtanz des Mauer- bzw. Wandgewerks dies augenscheinlich nicht zulässig. Der AG
weist den AN bei Bestehen einer solchen Gefahr darauf hin und nimmt eine Montage sodann
nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr des AG und unter Ausschluss jedweder
Haftung vor. Eine Haftung für Schäden an Möbeln, welche verleimt sind und durch den AN deund/
oder remontiert werden sollen, ist vollumfänglich ausgeschlossen.
12.6. Der AN haftet nicht und garantiert auch nicht, dass ein vom AG gewolltes Projekt tatsächlich im
vom AG gewollten Zeitfenster fertiggestellt werden kann. Insbesondere übernimmt der AN keine
Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit einer vom AG gewollten Montage. Dies ist
insbesondere bei Unmöglichkeiten der Fall, z.B. wenn der AG physikalisch nicht realisierbare
Projekte wünscht (z.B. Bild 100kg an Pappwand usw.). in einem solchen Fall ist die
tatsächliche Anwesenheitszeit des AN zuzüglich aller angefallenen Auslagen dennoch zu
bezahlen.
12.7. Gibt der AG an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private und/ oder
anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt jedwede Haftung des AN, sobald der AG selbst oder von
ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim
Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln.
12.8. Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den
gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.
12.9. Der AN ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen
beruht, die der AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht
abwenden konnte.
12.10. Der AN tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt der Abtretung an. Im
Gegenzug verpflichtet sich der AG, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die
Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.